Wann lohnt sich ein Gutachten nach § 198 BewG?
Das Erbschaftsteuergesetz setzt den Grundbesitzwert grundsätzlich mit dem Bedarfswert nach dem Bewertungsgesetz an (§§ 157 ff. BewG). Dieser Bedarfswert liegt oft über dem tatsächlichen Marktwert — besonders bei älteren, renovierungsbedürftigen Objekten, Mietobjekten mit Mieterrechtsbindungen oder Lageabschlägen. § 198 BewG erlaubt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten.
Typische Anwendungsfälle
- Erbschaft: Grundbesitz im Nachlass mit hohem Bedarfswert
- Schenkung: Übertragung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien auf Kinder/Enkel
- Vorweggenommene Erbfolge: Mehrfachübertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist
- Nießbrauch und Wohnrecht: Bewertung des Nutzungsrechts und des Restwertes
- Kettenschenkungen: Optimierung durch zeitlich gesteuerte Teilübertragungen
Zusammenarbeit mit Steuerkanzleien
Wir arbeiten regelmäßig mit Steuerkanzleien im Raum Regensburg und Ostbayern zusammen. Für Ihre Mandanten erstellen wir Gutachten, die direkt beim Finanzamt einzureichen sind. Der Ablauf ist einfach: Eckdaten per E-Mail → Angebot in 24h → Gutachten in 2–4 Wochen.
Beispielrechnung (illustrativ)
| Bedarfswert laut Finanzamt | 520.000 € |
| Gutachterlicher Verkehrswert | 395.000 € |
| Differenz | 125.000 € |
| ErbSt-Ersparnis (Steuerklasse I, 19%) | ca. 23.750 € |
| Gutachtenkosten | ca. 2.500 € |
| ROI für Mandanten | ~9,5× Investition |
Illustrativ — abhängig von Steuerklasse, Freibeträgen und Objektwert.