Immobiliengutachten für Steuerberater — Verkehrswertnachweis nach § 198 BewG

Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts statt Bedarfswert — Steuerersparnis bei Erbschaft und Schenkung für Ihre Mandanten. Öffentlich bestellte Sachverständige, vom Finanzamt anerkannt.

Direkter Mandanten-Nutzen

Steuerersparnis für Mandanten

Liegt der Verkehrswert unter dem Bedarfswert, kann mit Gutachten nach § 198 BewG der niedrigere Wert angesetzt werden — direkter Euro-Vorteil.

Finanzamt-anerkannt

Öffentlich bestellt und vereidigt — unsere Gutachten werden vom Finanzamt Regensburg und bundesweit anerkannt, kein Widerspruch wegen Qualifikation.

Alle Bewertungsanlässe

Erbschaft, Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch, Wohnrecht. Auch rückwirkende Bewertungen zu historischen Stichtagen.

Verbindliches Angebot in 24h

Festpreis-Angebot innerhalb eines Werktages — planbar für Ihre Mandantenberatung und Einspruchsfristen.

Zertifizierungen und Qualifikationen

Öffentlich bestellt & vereidigt
IHK Regensburg
RICS Registered Valuer
CIS HypZert (F)
DIAZert (DIN EN ISO/IEC 17024)

Wann lohnt sich ein Gutachten nach § 198 BewG?

Das Erbschaftsteuergesetz setzt den Grundbesitzwert grundsätzlich mit dem Bedarfswert nach dem Bewertungsgesetz an (§§ 157 ff. BewG). Dieser Bedarfswert liegt oft über dem tatsächlichen Marktwert — besonders bei älteren, renovierungsbedürftigen Objekten, Mietobjekten mit Mieterrechtsbindungen oder Lageabschlägen. § 198 BewG erlaubt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten.

Typische Anwendungsfälle

  • Erbschaft: Grundbesitz im Nachlass mit hohem Bedarfswert
  • Schenkung: Übertragung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien auf Kinder/Enkel
  • Vorweggenommene Erbfolge: Mehrfachübertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist
  • Nießbrauch und Wohnrecht: Bewertung des Nutzungsrechts und des Restwertes
  • Kettenschenkungen: Optimierung durch zeitlich gesteuerte Teilübertragungen

Zusammenarbeit mit Steuerkanzleien

Wir arbeiten regelmäßig mit Steuerkanzleien im Raum Regensburg und Ostbayern zusammen. Für Ihre Mandanten erstellen wir Gutachten, die direkt beim Finanzamt einzureichen sind. Der Ablauf ist einfach: Eckdaten per E-Mail → Angebot in 24h → Gutachten in 2–4 Wochen.

Beispielrechnung (illustrativ)

Bedarfswert laut Finanzamt520.000 €
Gutachterlicher Verkehrswert395.000 €
Differenz125.000 €
ErbSt-Ersparnis (Steuerklasse I, 19%)ca. 23.750 €
Gutachtenkostenca. 2.500 €
ROI für Mandanten~9,5× Investition

Illustrativ — abhängig von Steuerklasse, Freibeträgen und Objektwert.

Häufige Fragen

Alles Wichtige auf einen Blick.

Wann ist ein Gutachten nach § 198 BewG sinnvoll?
Immer dann, wenn der Bedarfswert des Finanzamts über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Das ist besonders häufig bei: renovierungsbedürftigen Objekten, Mietobjekten mit Mieterrechtsbindungen, Objekten in schwächeren Lagen, denkmalgeschützten Gebäuden mit hohem Sanierungsaufwand oder Immobilien mit Besonderheiten wie Lärm- oder Geruchsimmissionen. Eine erste Einschätzung können wir am Telefon geben.
Erkennt das Finanzamt das Gutachten an?
Ja. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich als qualifizierte Gutachter anerkannt. Das Finanzamt Regensburg akzeptiert unsere Gutachten ohne Nachforderung zur Sachverständigenqualifikation. Der Wert kann — muss aber nicht — vom Finanzamt geprüft werden.
Wie lange dauert das Gutachten, und was kostet es?
Standardlieferzeit 2–4 Wochen ab Besichtigung. Kosten ab ca. 1.500 € zzgl. MwSt., abhängig vom Objekt. Verbindliches Festpreis-Angebot innerhalb eines Werktages. Die Gutachtenkosten sind steuerlich absetzbar (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, je nach Mandant).
Können Sie auch rückwirkend zum Erbfall-Stichtag bewerten?
Ja, historische Stichtagsbewertungen sind möglich. Für Erbfälle der letzten 3–5 Jahre stehen in der Regel ausreichend Vergleichsdaten zur Verfügung. Für weiter zurückliegende Stichtage klären wir die Datenverfügbarkeit vorab.

Anfrage für Ihre Kanzlei

Eckdaten per E-Mail genügen — wir prüfen kostenlos, ob ein Gutachten nach § 198 BewG für den konkreten Fall sinnvoll ist.