Für Wohn- und Gewerberäume erstellen wir Mietverträge und übernehmen Überprüfungen. Ferner erstellen wir Mietwertgutachten zur Feststellung der ortsüblichen Miete.
Mietwertgutachten
Erstellung von Mietgutachten sowohl für Wohnraum als auch Gewerberaum, insbesondere:
- Begründung von Mieterhöhungsbegehren, auch für komplexe Wohnanlagen
- Nutzungsentschädigungen
- Im steuerlichen Kontext
Mietminderung
Sachverständige Beurteilung von Mietminderungsansprüchen für Gewerbe- und Wohnraum.
Mietverträge
Erstellung und Überprüfung von Mietverträgen für Wohn- und Gewerbeimmobilien in Zusammenarbeit mit unserer Kooperationspartnerin Rechtsanwältin Magdalena Gomeier.
Methodik bei Mietwertgutachten
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nach § 558 Abs. 2 BGB die übliche Miete für vergleichbaren Wohnraum nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren. Wir ermitteln sie über drei Bausteine:
- Vergleichsmietenrecherche — anonymisierte Mietverträge ähnlich gelagerter Objekte aus unserer eigenen Datenbank, ergänzt um Auswertungen lokaler Marktberichte für Regensburg.
- Wohnwertmerkmale — wohnwerterhöhende und -mindernde Merkmale nach Mietspiegel-Systematik: Bad-Ausstattung, Bodenbeläge, Lärmsituation, energetische Qualität, Aufzug, Balkon.
- Mikrolage — Bewertung der konkreten Lagequalität (Altstadt, Innenstadt, Westen, Stadtteile wie Burgweinting, Königswiesen, Reinhausen, Kasernenviertel).
Anlässe für ein Mietwertgutachten
Typische Aufträge: Mieterhöhungsverlangen mit anschließender Klage auf Zustimmung (§ 558b BGB), Mietminderung wegen Schimmel oder Lärm, Bestimmung der zulässigen Wiedervermietungsmiete unter Mietpreisbremse, Nutzungsentschädigung nach Vertragsende und ortsübliche Vergleichsmiete im steuerlichen Kontext (verbilligte Vermietung an Angehörige nach § 21 Abs. 2 EStG). Bei Streit um Nebenkosten ist eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung oft die sinnvollere oder ergänzende Maßnahme.
Vergleichsmiete, Marktmiete, Neuvertragsmiete — was gilt wann?
Diese drei Mietbegriffe werden im Alltag oft synonym verwendet, sind juristisch aber strikt zu trennen. Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist die maßgebliche Größe für Mieterhöhungen in Bestandsmietverhältnissen — sie umfasst Bestands- und Neuvertragsmieten der letzten sechs Jahre. Die Neuvertragsmiete bzw. Marktmiete ist die aktuell am Markt erzielbare Miete, oft deutlich höher; sie ist Maßstab für die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) und für Wertermittlungen im Ertragswertverfahren. Bei Gewerberäumen gibt es keinen gesetzlich definierten Vergleichsmaßstab — hier zählt die marktübliche Miete unter Berücksichtigung von Lage, Vertragslaufzeit und Mieterausbau. In jedem Gutachten weisen wir aus, welcher Begriff zugrunde liegt und welche Datenquellen und Stichtage wir verwendet haben.
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